In der Schweiz gibt es unterschiedliche Formen von Immobilieneigentum. Dabei unterscheiden sich nicht nur die Eigentumsformen sondern ebenfalls deren Aufgaben. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die Verwaltungsaufgaben bei Stockwerkeigentum.
Stockwerkeigentum und Miteigentum
Das Stockwerkeigentum (STWE) ist eine besondere Form des Miteigentums. So kommt bei Mehrfamilienhäusern meist STWE vor, wobei den Stockwerkeigentümern das alleinige Nutzungsrecht an der jeweiligen Wohnung zusteht. Ausserdem wird beim Stockwerkeigentum oftmals die Rechtsform der Genossenschaft gewählt.
Beim Miteigentum gehören einzelne Parzellen mehreren Parteien. Deshalb ist Miteigentum in Reihenhaussiedlungen mit gemeinsam genutztem Grundstück wie Besucherparkplätze oder Spielplatz oftmals anzutreffen.
Des Weiteren sichert bei einer Liegenschaft im Stockwerkeigentum oder einer Miteigentumsgemeinschaft eine unabhängige Immobilienverwaltung ein professionelles, neutrales Vorgehen und kümmert sich um die einzelnen Aufgaben. Zu diesen Aufgaben zählen:
- Gründung einer STWEG oder Miteigentumgemeinschaft
- Technische Verwaltung: Hauswartungen, Reinigung, Umbauten, etc.
- Administrative Aufgabe: Buchhaltung etc.
- Rechts- sowie Strategieberatung
Liegenschaftsverwaltung bei Stockwerkeigentum – Aufgaben
Eine professionelle und erfahrene Immobilienverwaltung ist objektiv, neutral und unabhängig. Diese Eigenschaften reduzieren Konflikte und Unstimmigkeiten bei der STEWG. Bewährte Immobilienverwaltungen mit gutem Ruf sind meist Mitglied bei der Fachkammer Stockwerkeigentum (STWE) des SVIT Schweiz (Schweiz. Verband der Immobilienwirtschaft) und besitzen folglich ein somit fundiertes Know-how, um jegliche Fragen zu beantworten und mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Diese Aufgaben übernimmt die Stockwerkeigentümer Verwaltung:
Vertretung der StWEG in Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung
[vgl. ZGB 712s Abs. 1]
- die Verwaltung des Hauses und Vollzug aller hierfür notwendigen Handlungen
- Erteilung von Aufträgen und Abschluss von Werkverträgen der STWEG für Reparaturen des gemeinschaftlichen Gebäudes
- Abschluss des Hauswartungsvertrages
- Anstellung von Reinigungspersonal
- Abschluss von Mietverträgen mit Mietern bezüglich des gemeinschaftlichen Objekts
- Verträge mit Facility Management-Anbietern
- Verträge mit Gärtnerei für Garten- und Baumpflege
- Überwachung der Ausübung der Sonderrechte und Benutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen / Einhaltung von Gesetz, Reglement und Hausordnung
Vollzug von gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Anordnungen
[vgl. ZGB 712s Abs. 1]
- Einberufung der Stockwerkeigentümerversammlung und Leitung der Stockwerkeigentümerversammlung [vgl. ZGB 712n Abs. 1]
- Vollzug der Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung
- Aufbewahrung der STWE-Protokolle und wesentliche Dokumente [vgl. ZGB 712n Abs. 2]
- Auskunftserteilung an Stockwerkeigentümer
- Weiterleitung der an die STWEG gerichteten Erklärungen von Stockwerkeigentümern, Organen und Dritten
- Besorgung der finanziellen Angelegenheiten
- Besorgung der gesamten Verwaltungstätigkeit
- Instandhaltung
- Reparaturarbeiten
- Hausreinigung / Facility Management-Services
- Garten- und Baumpflege
- Abschluss von Versicherungsverträgen jeder Art
- Anstellung und Überwachung des Hauswartes und seiner Hilfspersonen
- Vermietung der gemeinschaftlichen Räume, sofern und soweit Anlass besteht
Finanzielle Verwaltung
[vgl. ZGB 712s Abs. 2]
- Erstellung des Budgets
- Erstellung der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung)
- Bemessung
- Festlegung und Inkasso der Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten
- Zahlungsverkehrs-Abwicklung
- Verwaltung des Vermögens der Gemeinschaft
- Verwaltung des Erneuerungsfonds und seines Vermögens
Aktive Vertretungsmacht
- Externe Vertretung der STWEG und der Stockwerkeigentümer in den Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung [vgl. ZGB 712t Abs. 1]
- Vertretung der STWEG in Prozessen
- Summarische Verfahren
- Gesetzliche Prozessführungsbefugnis
- Ordentlicher Zivilprozess
- Nur nach entsprechender vorgängiger Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung
- Vertretung der STWEG in nicht zivilrechtlichen Verfahren
- vgl. BGE 114 II 310
- Summarische Verfahren
Passive Vertretungsmacht
- Wohnsitz des Verwalters gilt als Zustelldomizil
- alternativ:
- Ort der gelegenen Sache als Zustelldomizil [vgl. ZGB 712t Abs. 3 i.f.]
- alternativ:
- Entgegennahme von Mitteilungen, die an die Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) gerichtet sind
- Erklärungen
- Aufforderungen
- Verfügungen
- Urteile
- Ausnahme
- Der Verwalter hat keine Zustellfunktion für Mitteilungen an die jeweiligen Stockwerkeigentümer
Art. 712s ZGB
- Aufgaben
a. Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung
1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.
2 Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel.
3 Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.
Fazit Aufgaben Stockwerkeigentum
Die Aufgaben bei der Stockwerkeigentümerschaft übernimmt normalerweise eine professionelle Verwaltung. Diese kennt sich idealweise mit den einzelnen Abläufen aus und weiss worauf es bei der optimierten Verwaltung ankommt.
Mit Leidenschaft für unsere Leser und Eigentümer.