Stockwerkeigentum in der Schweiz – Das müssen Sie wissen!

In der Schweiz gibt es verschiedenen Möglichkeiten, Eigentum zu erwerben. Einer dieser ist der Kauf von Stockwerkeigentum. Mit dem Kauf einer Immobilie im Bereich des Stockwerkeigentums kommen sowohl Rechte und Pflichten auf Sie zu. Welche das sind, verraten wir Ihnen in diesem Beitrag.

In der Schweiz herrscht wie in vielen Länder Platzmangel. So fällt das Bauen von frei stehenden Häusern und Liegenschaften an vielen Orten immer schwieriger und der Preis für ein Grundstück steigt rasant an.

Infolgedessen nimmt die Nachfrage nach Stockwerkeigentum stetig zu. Dabei werden unter anderem ältere Wohnhäuser umgebaut und neu genutzt oder gemeinsam ein Neubau realisiert. Verschiedene Stockwerkeigentümer teilen sich gemeinschaftlich die Liegenschaft und nutzen das Grundstück.

Was ist Stockwerkeigentum?

Wenn Sie in der Schweiz eine Eigentumswohnung erwerben, kaufen Sie nicht das ganze Grundstück, sondern nur einen Teil davon bzw. des Gebäudes. Folglich ist Stockwerkeigentum eine spezielle Form für Miteigentum. Der Anteil jedes einzelnen Stockwerkeigentümers wird im Grundbuch festgehalten und spielt bei der Kostenverteilung eine wesentliche und zentrale Rolle. So muss ein Stockwerkeigentümer sowohl seinen Anteil an die Unterhaltskosten aufbringen als auch für die gemeinschaftlichen Bauteile wie zum Beispiel das Dach, die Fassade, das Fundament etc. Ebenfalls teilen sich die einzelnen Stockwerkeigentümer die Betriebskosten anteilsmässig auf. Des Weiteren können bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Bauteilen grundsätzlich nur mit Zustimmung der aller Eigentümer durchgeführt werden.

Eigentum und Sonderrecht

Da Sie ‘nur’ der Eigentümer über Ihren Anteil der Liegenschaft sind, herrscht ein bestimmtes Reglement beim Stockwerkeigentum. So dürfen Sie als Stockwerkeigentümer frei über Ihre eigene Wohnung und deren Nebenräume wie den Keller oder der Dachboden verfügen. Umbauten, Renovierungen etc. sind dort ohne Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer möglich.

Dieses sogenannte Sonderrecht über Ihre eigene Wohnung ist bis zu Ihrer Wohnungstür anwendbar. Darüber hinaus bestimmt erneut die Gemeinschaft, da diese Bereiche unter das Eigentum sämtlicher Stockwerkeigentümer fallen. Zu den gemeinschaftlichen Bereichen gehören unter anderem:

  • Fassade
  • Treppenhaus
  • Haustür
  • Gartensitzplatz
  • Grünflächen
  • Dachterrasse
  • etc.

Stockwerkeigentum

Sondernutzungsrecht

Möchten einzelne Stockwerkeigentümer bestimmte Räume und Flächen alleine nutzen, so können diese das Sondernutzungsrecht beantragen. Das heisst, dass diese Bereiche stets der gesamtem Stockwerkeigentümergemeinschaft gehören, die einzelnen Eigentümer allerdings das alleinige Sondernutzungsrecht der Räume und sonstigen Teile geniessen. Wird einem Sondernutzungsrecht zugestimmt, so müssen die Stockwerkeigentümer mit Sondernutzungsrecht ebenfalls die Kosten für diese Bereiche alleine tragen und für deren Unterhalt aufkommen.

Mehrheit der Stockwerkeigentümer entscheidet

Wer eine Liegenschaft im Stockwerkeigentum erwirbt, verpflichtet sich gemeinsam über die Nutzung und Veränderung von gemeinsam genutzten Flächen und Räumen abzustimmen. Eine Massnahme ohne Absprache und Abstimmung der anderen Stockwerkeigentümer ist nicht möglich.

Eine solche Beschliessung über Veränderungen an der Liegenschaft wird meist im Rahmen einer Eigentümerversammlung diskutiert. Jeder Eigentümer hat Zugang zu dieser Versammlung, welcher vom Verwalter regelmässig einberufen wird. Wenn eine bauliche Veränderung bevorsteht, braucht es immer eine Zustimmung der Mehrheit der Stockwerkeigentümer. Diese Regelung gilt in der Praxis für kleine Veränderungen wie Markisen an Balkonen bis hin zu einer Erneuerung des Daches.

Wird eine bauliche Veränderung von der Mehrheit angenommen, so müsse alle Eigentümer sich an den deren Kosten beteiligen. Dies gilt ebenfalls auch für die Betriebskosten und den Unterhalt für gemeinschaftliche Bauteile und Anlagen wie die Heizung oder den Lift.

Tipps vor dem Kauf

Als Käufer einer Eigentumswohnung müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie Teil einer Eigentümer-Gemeinschaft sind bzw. werden. So sind Sie verpflichtet, sich an das bestehende Reglement und an sämtliche Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zu halten. Auch wenn diese vor dem Kauf definiert wurden.

So werden sämtliche Betriebs, Unterhalts und Umbaukosten unter den Eigentümern aufgeteilt, deshalb müssen Sie vor dem Kauf sämtliche Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft prüfen. Denn als neuer Besitzer sind Sie automatisch verpflichtet, sich an den anfallenden Kosten zu beteiligen.

Allerdings bestimmt bei jeder neuen Massnahme der Zustimmungsanteil der Eigentümer über die Beschlussfähigkeit. So werden die Massnahmen in notwendig, nützlich oder luxuriös unterteil. Abhängig von dieser Einteilung werden mehr Zustimmungen der Stockwerkeigentümer für eine Umsetzung benötigt. Diese und andere Bestimmungen sind im Stockwerkeigentum-Reglement enthalten.

Unser Tipp: Lassen Sie sich das Stockwerkeigentum-Reglement vor dem Kauf zeigen und lesen gründlich darin!

Stockwerkeigentum – Was gehört mir?

Wie bereits erwähnt, können Sie über die Bereiche innerhalb Ihrer Eigentumswohnung entscheiden und walten. Dies grundsätzlich immer, solang es sich nicht um tragende Mauern handelt. Denn diese gehören wiederum der gesamten Gemeinschaft. Auch die Stromleitungen oder die Tapeten gehören zu Ihrem Sonderrecht und dürfen ohne Abstimmung beispielsweise erneuert werden.

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Stockwerkeigentum – Was gehört den Stockwerkeigentümer?

Alle Teile, welche zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen beitragen, gehören der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Boden: Hofraum, Garten, Auto-Aussenabstellplätze, Sitzplätze, Grünanlagen etc.
  • Gemeinsame Anlagen und Einrichtungen: Eingangstür, Treppenhaus, Aufzug, Zentralheizung, Wasch- und Trockenraum, Gemeinschaftsräume, Gemeinschaftsantenne, alle Ver- und Entsorgungsleitungen (bis zum Anschluss in die eigene Wohnung) etc.
  • Elementare Gebäudeteile: Fundament, tragende Mauern, Stütz- und Umfassungsmauern, Decken mit tragender Funktion, Dach etc.
  • Gebäudeteile, welche die äussere Gestalt des Gebäudes bestimmen: Aussenputz, Fenster, Fenstergitter, Rollläden, Aussenfronten oder Brüstungen von Balkonen etc.

Stockwerkeigentum

Rücksicht auf die Nachbarn

Ebenfalls sind Wohnungseigentümer verpflichtet, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Die Haus- und Waschordnung muss von allen eingehalten werden. Da wie erwähnt das Treppenhaus und der Eingangsbereich zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, darf ein einzelner Eigentümer das Treppenhaus und Eingangsbereich ohne Zustimmung der Gemeinschaft auch nicht als zusätzliche Abstellfläche oder desgleichen gebrauchen.

Ausserdem müssen Sie sich den Alltagsgeräuschen, welche zu den erlaubten Zeiten auftreten, bewusst sein. Kinderlärm, Musikgeräusche oder Haustierlaute gehören im Stockwerkeigentum dazu.

Fazit Stockwerkeigentum

Stockwerkeigentum bring viele Vorteile. So können Sie sich die Kosten für den Unterhalt oder Umbauten teilen und auf die Kostenverteilung der Gemeinschaft setzen. Ebenfalls sind Sie von der Suche eines neuen Grundstückes befreit und können in der Gemeinschaft ein Immobiliengrundstück erwerben. Dennoch dürfen Sie die Pflichten, welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit sich bringt, nicht unterschätzen. Informieren Sie sich frühzeitig über das Reglement und die anderen Eigentümer und lernen Sie diese vorab kennen, um einen Eindruck von der Gemeinschaft zu erhalten.

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