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Sobald Sie einen Mietvertrag unterschreiben, gehen Sie gewisse Pflichten ein. Unterzeichnen Sie alleine einen Vertrag für ein Mietobjekt oder als Ehepaar, so ist es relativ einfach, diesen Vertrag zu kündigen. Bei Privatinsolvenz oder einem Todesfall wird eine Kündigung bereits komplexer.
Was geschieht mit dem Mietvertrag bei Privatinsolvenz?
Liegt eine Privatinsolvenz vor, so möchte die Person in der Regel nicht vorzeitig oder termingerecht aus dem Mietvertrag aussteigen, sondern trotz Insolvenz im Mietobjekt wohnen bleiben. Bei einem Privatkonkurs können Vermieter*innen bei Mieter*innen eine angemessene Summe zur Sicherstellung künftiger Mieten verlangen. Ist es dem Mieter*in nicht möglich, diese Sicherheit innerhalb der gesetzlichen Frist zu leisten, dürfen Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.
Des Weiteren ist es bei Privatinsolvenz normal, dass Mieter*innen den Mietvertrag unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist auflösen. Denn es gibt kein Anrecht auf eine frühzeitig Auflösung des Mietvertrages aufgrund Privatinsolvenz. Allerdings haben Mieter*innen die Möglichkeit, ausserterminlich zu kündigen, wenn diese einen zumutbaren Nachmieter stellen können. Dieser muss den Mietvertrag und das Objekt mit denselben Konditionen auf den gewünschten Zeitpunkt übernehmen.
Unser Tipp: Grundsätzlich reicht es, einen zumutbaren Nachmieter*in vorzustellen. Allerdings ist es ratsam, mehrere Interessenten vorzuschlagen, damit passende Nachmieter*innen gefunden werden können.
Ist die Mietzinskaution bei Privatinsolvenz pfändbar?
Eine Mietzinskaution ist in der Schweiz keine Vorschrift. Dennoch ist es üblich, dass Vermieter*innen eine solche als Sicherheit verlangen.
Im Falle von Privatinsolvenz kann das Mietzinskonto gepfändet werden. Allerdings ist dies in der Praxis kein übliches Vorgehen, da die Mietkaution in der Regel auf einem Sperrkonto hinterlegt wird. Ohne Einwilligung des Vermieters darf dieses nicht belastet werden. Folglich erhält das Betreibungsamt keinen Zugriff auf dieses Konto und somit auch nicht auf die Mietkaution.
Wenn Mieter*innen dieses Geld nach dem Auszug erhalten, kann der Betrag durchaus gepfändet werden. Allerdings behalten Vermieter*innen die Mietkaution grundsätzlich immer, wenn Mietschulden entstehen, was bei einer Privatinsolvenz meist der Fall ist.
Mietvertrag bei Insolvenz kündigen
Vermieter*innen dürfen bei einer Privatinsolvenz den Mietvertrag fristlos kündigen. Dies allerdings nur dann, wenn die Summe zur Sicherstellung der zukünftigen Mieter nicht durch den Mieter beglichen werden kann.
Was geschieht mit dem Mietvertrag im Todesfall?
Stirbt ein Mieter, so erben die Nachkommen den Mietvertrag und alle Pflichten, welche damit einhergehen. Um einen Mietvertrag aufzulösen, ist die Unterschrift aller Erben notwendig. Des Weiteren kann im Todesfall von kurzfristigen Kündigungsfristen gemäss OR Art 266 i Gebrauch gemacht werden. So haben Erben 14 Tage Zeit, um eine ausserordentliche Kündigung zu beantragen. Verzichten diese auf das ausserordentliche Kündigungsrecht, so kann der Vertrag ganz normal unter Einhaltung der vereinbarten Fristen und Terminen gekündigt werden.
Überdies hinaus haben die Erben die Möglichkeit einen Nachmieter zu stellen. Dieser muss den Mietvertrag zu denselben Konditionen übernehmen und zahlungsfähig sein. Ist dies der Fall, so müssen Vermieter Sie aus dem Vertrag entlassen. Im Falle eines Todes sind Vermieter zudem verpflichtet, die Erben bei der Suche nach einem Nachmieter zu unterstützen. Das heisst, der Vermieter muss das Objekt ausschreiben, die Interessenten auflisten etc.
Mietvertrag bei einem Todesfall kündigen
Ein Todesfall ist ein einschneidendes Erlebnis. Angehörige müssen sich um zahlreiche administrative Aufgaben kümmern und gleichzeitig die Trauer bewältigen. Wenn nach dem Todesfall niemand in der Wohnung wohnen bleibt, dann sollten sich Angehörige innerhalb 14 Tagen beim Vermieter melden um vom ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen zu können. Dadurch ist es möglich, frühzeitig aus dem Mietvertrag auszusteigen. In der Regel reicht dem Vermieter*in die Sterbeurkunde als Beweis, um den Vertrag rechtsgültig zu aufzulösen.
Möchte eine hinterbliebene Person nach dem Tod des Ehepartners im Mietobjekt wohnen bleiben, so müssen Vermieter*innen ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden. Dadurch können mögliche Anpassungen im Mietvertrag umgesetzt und angepasst werden.
Gut zu wissen: Erben haften für den Mietzins der Wohnung.
Bei einem Todesfall können der Vermieter*innen nicht kündigen
Komplizierter wird es allerdings, wenn die verstorbene Person das Mietobjekt mit jemand anderem gemietet hat. Erben können in solch einem Fall das Objekt nur auflösen, wenn alle Mieter*innen die Kündigung ebenfalls unterschreiben.
Stirbt eine Person der Mietpartei, dürfen Vermieter*innen den aktuellen Mietern nicht automatisch kündigen. Ausser es besteht eine ernsthafte Begründung dafür, wie zum Beispiel Unzumutbarkeit bzw. Lebensunfähigkeit der hinterbliebenen Person oder wenn diese eine Gefahr für die anderen Mieter darstellt.