Gütertrennung – Haus und Ehe

Die Liebe kann wundervoll, stark und ewig sein. Doch nicht immer ist diese rosig und voll Harmonie. Um klare Verhältnisse in einer Ehe zu schaffen, kann die Gütertrennung eine passende Option sein. Doch was ist die Gütertrennung und was bedeutet diese für das Haus und die Ehe? In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über dieses wichtige Thema.

Definition – Was bedeutet Gütertrennung?

Wie es der Name schon erahnen lässt, werden bei der Gütertrennung die Güter von zwei Eheleuten getrennt. So vereinbaren Ehepartner, dass jeweils jeder Partner alleiniger Eigentümer seiner Habseligkeiten und Gütern bleibt. Immobilien oder Erspartes bleiben in Besitz der jeweiligen Person und fliessen nicht in ein gemeinsames Hab und Gut ein. Insbesondere im Falle einer Scheidung ist die Gütertrennung von Wichtigkeit und regelt den Trennungsfall. Das heisst, dass keine Aufteilung der Güter erfolgt.

So stellt die Gütertrennung neben der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft, eine der möglichen familienrechtlichen Güterstände dar. Bei der Gütertrennung gibt es kein gemeinsames Eigentum oder gemeinsame Schulden. Wird die Ehe aufgelöst, behält jede Partei sein Eigentum und Vermögen und auch die Schulden. Gehört zum Beispiel der Frau das Haus, ist diese alleinige Eigentümerin und bleibt dies auch nach einer Scheidung. Ebenfalls ist die Ehefrau nicht verpflichtet, den Gatten zu entschädigen.

Wann ist eine Gütertrennung sinnvoll?

Es gibt verschiedene Ausgangslagen in denen eine Gütertrennung als sinnvoll erscheint. Diese sind:

Schulden

Ist einer der Ehepartner überschuldet, kann die andere Partei sein Vermögen durch eine Gütertrennung schützen. So ist der Ehepartner der verschuldeten Partei nicht verpflichtet, für deren Schulden aufzukommen und kann dadurch zum Beispiel eine Immobilie vor der Verpfändung zu schützen.

Privates Vermögen schützen

Sobald eine Partei einer Ehe selbstständig tätig ist, kann eine Gütertrennung ebenfalls sinnvoll sein. Sollte das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, so ist das Vermögen des Ehepartners durch eine Gütertrennung geschützt. Das heisst Gläubiger haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Ehepartners.

Splendider Ehepartner

Geht einer der Eheleute verschwenderisch mit dem gemeinsamen Vermögen um und hat keinen realistischen Bezug zum Geld, so stellt die Gütertrennung eine gute Lösung dar. In solch einem Fall kann die sparsame Partei das erarbeitete Vermögen im Falle einer Scheidung schützen, in dem auf eine Gütertrennung gesetzt wird.

Vorteile der Gütertrennung

Die Gütertrennung wird nicht sehr oft angewendet. Oft können Ehepartner mit der Abänderung des gesetzlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung bessere, massgeschneiderte Lösungen erzielt werden. Ein Vorteil der Gütertrennung ist allerdings die finanzielle Unabhängigkeit voneinander, welche dadurch bewahrt werden kann. So haben beide die Möglichkeit, eigenes Vermögen zu erwirtschaften und zu bewahren.

Gütertrennung Ehe

Nachteile Gütertrennung

Wie bereits erwähnt, wird die Gütertrennung in der Praxis nicht sehr oft angewandt. Denn diese bietet zwar finanzielle Unabhängigkeit, birgt allerdings einige Nachteile. Insbesondere wenn nur einer der Eheleute arbeitet und sich die andere Partei um den Haushalt und die Kinder kümmert. Diejenige Person, welche zu Hause bleibt, hat keine Möglichkeit, eigenes Vermögen anzueignen und geht im Falle einer Scheidung leer aus bzw. hat kein Anrecht auf das Vermögen des Partners. Um ein solches Szenario zu verhindern, einigen sich Eheleute oftmals auf einen finanziellen Ausgleich, damit der Partner, welche nicht erwerbstätig ist, abgesichert wird.

Unterschiedliche Arten der Gütertrennung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine Gütertrennung festgelegt werden kann:

  • Gütertrennung im Ehevertrag
  • Gütertrennung von Gesetzes wegen
  • Gütertrennung durch richterliche Anordnung

Gütertrennung im Ehevertrag

Haben sich zwei Partner für eine Ehe entschieden und keinen Ehevertrag vereinbart, gilt in der Schweiz der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Wenn Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung bevorzugen, muss dies in einem schriftlichen Ehevertrag festgelegt werden. Beide Ehegatten müssen gemäss Art. 248 ZGB beweisen können, dass ihnen ein bestimmter Vermögensgegenstand gehört. Wenn einer der Eheleute beispielsweise eine Immobilie besitzt, kann der Auszug aus dem Grundbuch als Beweis des Vermögens bereits ausreichen. Wichtig hierbei ist es immer, sich durch einen Anwalt beraten zu lassen und den Ehevertrag individuell zu verfassen. Nur so kann der Güterstand der Eheleute ausreichend geschützt und ideal verwaltet werden.

Gütertrennung von Gesetzes wegen

Leben Ehegatten in einer Gütergemeinschaft und wird ein Konkurs über einen Partner erhoben, so tritt nach Art. 188 ZGB tritt die Gütertrennung in Kraft. Ebenfalls kann eine Gütertrennung von Gesetzes wegen entstehen, wenn diese durch eine gerichtlich angeordnete Ehetrennung gemäss Art. 118 ZGB erfolgt.

Gütertrennung aufgrund einer richterlichen Anordnung

Äussert einer der Ehegatten das Begehren eine Gütertrennung, kann diese durch das Gericht gemäss Art. 185 ZGB angeordnet werden, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einer der Eheleute übermässig überschuldet ist. Durch eine richterliche Anordnung lässt sich eine Gütertrennung ohne Zustimmung des Ehepartners bewirken, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Des Weiteren kann eine Gütertrennung auch durch eine Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen gemäss Art. 189 ZGB verlangt werden.

Scheidung, Gütertrennung, Haus

Gütertrennung aufheben – Ist das möglich?

Es ist möglich, den Güterstand der Gütertrennung jederzeit aufzuheben und zum Beispiel in eine Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft umzuwandeln. Wie bei der Festlegung des Güterstands ist es auch für die Aufhebung gemäss Art. 187 ZGB erforderlich, dass die Ehepartner einen Ehevertrag abschliessen.

Gütertrennung nachträglich vereinbaren

Die Güterstände der Gütertrennung lässt sich sowohl bei der Eheschliessung als auch während der Ehe und bei einer Trennung vereinbaren. Folglich können Sie in der Schweiz eine Gütertrennung auch nachträglich bei einem Notar beurkunden lassen. Dies kann auch ohne den Willen des Ehepartners geschehen, wenn ein wichtiger Grund nach Art. 185 ZGB vorliegt.

Gütertrennung und Steuern – Das müssen Sie beachten

Wie der Name schon verrät, werden die Güter und Vermögenswerte der Ehegatten bei der Gütertrennung separiert. Folglich betreffen die steuerlichen Pflichten nur diejenige Person, welche das Vermögen besitzt. Ist zum Beispiele eine der Person im Besitz einer Immobilie, muss nur diese den Eigenmietwert versteuern und dieser fällt nicht auf beide Partner zurück.

Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Gütertrennung

Bei einer Gütertrennung liegen nur die Güter der beiden Eheleute vor. Das heisst, es ergeben sich keine gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche. Somit wird eine Vermögensaufteilung hinfällig. So gehören ertragsbringende Gegenstände und deren Erträge derjenigen Person, welche diese auch besitzt. Besitzt zum Beispiel einer der Ehegatten eine mieteinbringende Immobilie, gehören die Mieteinnahmen dem Immobilienbesitzer und nicht beiden Eheleuten.

Wer haftet bei der Gütertrennung?

Auch hier gilt: Jeder Ehepartner ist für die eigene Haftung verantwortlich. So haften beispielsweise beide Partner eigens für individuelle Schulden.

Unterhaltspflicht bei Gütertrennung

In der Schweiz besteht immer eine Unterhaltspflicht unabhängig vom Güterstand. Das heisst, ein Ex-Partner kann dennoch Anspruch auf Unterhaltsbeiträge stellen, obwohl ein Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde.

Pensionskasse bei Gütertrennung

Bei einer Trennung einer Ehe mit Gütertrennung werden nahezu alle Güter und Vermögenswerte getrennt. Eine Ausnahme der strikten Trennung des Vermögens bilden die Pensionkassengelder. Die Pensionskassengelder, welche Sie gemeinsam während der Ehe angespart haben, werden im Falle einer Scheidung aufgeteilt. Diese sind zur Hälfte aufzuteilen.

Gütertrennung Immobilie

Tod und Gütertrennung

Wenn einer der beiden Eheleuten stirbt, tritt dieselbe Regelung in Kraft wie bei einer Scheidung der Ehe. Folglich findet keine güterrechtliche Auseinandersetzung im Todesfalle statt. Konkret heisst das, dass das gesamte Eigengut der verstorbenen Person in den Nachlass einfliesst.

Besitzt einer der Eheleute eine Immobilie und verstirbt, geht diese in die Erbmasse über und wird unter den Erben aufgeteilt. Folglich erhält die verwitwete Person nur die Hälfte der Immobilie. Hätten die Eheleute sich für eine Errungenschaftsbeteiligung geeinigt, so würde der hinterbliebene Eheperson die Hälfte der Errungenschaften und zusätzlich die Hälfte der Erbmasse zustehen.

13. Fazit Gütertrennung Haus und Ehe

Ob der Güterstand der Gütertrennung die richtige Wahl für Ihre Ehe ist, ist individuell und persönlich zu betrachten. In der Regel wählen viele Ehepaare den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder der Gütergemeinschaft. Wichtig ist, die individuelle Situation mit einem Experten zu erläutern und dadurch eine passende Entscheidung zu treffen. Allerdings ist es im Falle einer Gütertrennung unabdingbar, diese durch einen Ehevertrag und einen Notar beurkunden zu lassen. Zudem wird das Vermögen bei der Gütertrennung faktisch getrennt und nicht vermischt. Das heisst im Falle einer Scheidung hat der Nichteigentümer keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Ehepartners

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