Unter bestimmten Voraussetzungen haben WohneigentümerInnen in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Wann dies der Fall ist und worauf es bei der Ergänzungsleistung für Wohneigentümer zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
In der Schweiz leben nur vier Prozent der 65-79-jährigen Menschen in einem Alters- oder Pflegeheim. Viele RenterInnen bevorzugen das Leben im Eigenheim, solang dies möglich ist. Mit Hilfe und Unterstützung durch die Familie und Institutionen wie die Spitex ist dies oftmals bis ins hohe Alter möglich. Allerdings ist das Leben im Eigenheim nicht gerade günstig und es kann durchaus sein, dass die Rente und AHV dafür nicht ausreichen.
Wer hat Recht auf Ergänzungsleistungen?
Wer neben seinem Wohneigentum kein Vermögen besitzt und mit seiner Rente das Existenzminimum nicht erreicht, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Wie viel Vermögen darf man haben bei Ergänzungsleistungen?
Reichen die AHV-, IV- und Pensionskassenrenten nicht aus, um das Existenzminimum zu sichern, haben pensionierte Personen in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dies ist auch für WohneigentümerInnen möglich.
Die Ergänzungsleistungen werden auf Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berechnet und die Einnahmen und Ausgaben werden dabei eingestuft.
Zu den Einnahmen als WohneigentümerIn zählt folgendes:
- Einkommen
- der Eigenmietwert
- der Vermögensertrag
- 10 % Vermögens nach Abzug eines Vermögensfreibeitrages.
Zu den Ausgaben als WohneigentümerIn zählt folgendes:
- Lebensunterhaltskosten
- Prämien für die Krankenkassenversicherung
- Kosten für Hypothekarzins
- Unterhalt nach Abzug des Eigenmietwertes
Die Differenz aus den Einnahmen und Ausgaben dient als Bestimmung der Ergänzungsleistungen. Darüber hinaus werden keine Auszahlungen getätigt, welche den jährlichen Höchstbetrag übersteigen.
Wer hat keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Die auf den 1. Januar 2021 in Kraft getretene Reform der Ergänzungsleistungen (EL) hat viele Änderungen mit sich gebracht. So sind Personen mit einem Reinvermögen, welches die Vermögensschwelle von 100 000 Franken bzw. 200 000 Franken für Ehepaare übersteigt, nicht mehr berechtigt, Ergänzungsleistungen zu beziehen.
Gut zu wissen: Damit pensionierte WohneigentümerInnen die Liegenschaft nicht verkaufen müssen und trotzdem Ergänzungsleistungen erhalten, werden Liegenschaften, welche von den Bezügern bewohnt werden, nicht als Bestandteil des Reinvermögens betrachtet. (Art. 9a Abs. 2 ELG)
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Rückerstattungspflicht für Erben
Seit dem neuen Revisionsinhalt revidierten Gesetz, welches im Januar 2021 in Kraft trat, können bezogene Ergänzungsleistungen bei den Erben bis auf einen Freibetrag von 40 000 Franken zurückgefordert werden. Sind die Eigentümer verheiratet, tritt die Rückerstattungspflicht erst beim Tod des anderen Ehegatten in Kraft. Dank dieser Regelung ist es möglich, dass Hauseigentümer bis zum Lebensende in der Immobilie wohnhaft bleiben können.
Gut zu wissen: Für diese Rückerstattungspflicht hat sich der Hauseigentümerverband der Schweiz eingesetzt.
Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfen
Grundsätzlich ist es ratsam, den individuellen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu prüfen. Dies können Sie unter anderem auf dieser Webseite der Pro Senectute berechnen. Des Weiteren ist Ihre Ausgleichskasse der ideale Ansprechpartner, um Ihnen bei Fragen