Sobald der Frühling naht, ist in vielen Regionen der Schweiz offizieller Umzugstermin. So ein Umzug gestaltet sich oft nervenaufreibend und stressig. Um sie dabei zu unterstützen, haben wir Ihnen die wichtigsten Tipps und Tricks für den Umzug in eine neue Wohnung und zum Thema Wohnungsübergabe in der Schweiz zusammengestellt.
Wie muss die Wohnung abgegeben werden?
Der Mieter muss die Wohnung gründlich reinigen und besenrein übergeben. Ausserdem muss diese in den ursprünglichen Zustand gebracht werden, sofern keine anderen Abmachungen mit dem Vermieter bestehen oder im Mietvertrag festgehalten wurden.
Besenrein: Wie sauber muss ich putzen?
Grundsätzlich gilt: Das Mietobjekt muss in einem besenreinen Zustand abgegeben werden. Doch was bedeutet besenrein?
Im Bad und in der Küche müssen sämtlich Oberflächen, Kästen und Geräte gründlich gereinigt werden. Zudem gehört zur besenreinen Wohnungsübergabe, dass alle Böden, Fliesen und Fenster sauber geputzt werden. Auch kleine Mängel, wie Dübellöcher in den Wänden und Co. Sind fachmännisch zu reparieren. Ebenfalls zur besenreinen Wohnungsübergabe gehört die Reinigung der Nebenräume. Sowohl der Keller, Estrich, Reduit etc. sind von Staub und Schmutz zu befreien.
Muss ich als Mieter für Malerarbeiten zahlen?
Eine der häufigsten Fragen ist die Frage nach dem Streichen der Wände vor oder nach der Übergabe. Grundsätzlich gilt, dass die Wände im selben Zustand übergeben werden wie am Tag beim Einzug. Folglich sind die meisten Wände in weisser Dispersion Farbe gestrichen.
Hat der Vermieter schriftlich und ausdrücklich über eine Veränderung der Wände zugestimmt, so dürfen Mieter diese auch in einer anderen Farbe abgeben. Der Vermieter bei der Wohnungsübergabe hat folglich nichts zu beanstanden.
Zu den Kosten
Als Vermieter dürfen Sie keine Kosten auf normale Abnutzung geltend machen. Dies gilt ebenfalls für die normale Alterung der Bauteile. So ist der Mieter nicht für normale Gebrauchsspuren haftbar. Ausschlaggebend dafür ist die sogenannte Lebensdauertabelle, welche als Richtwert für Mieter und Hauseigentümer gilt. Diese wird vom Mieter- und Hauseigentümerverband paritätisch verfasst und aktualisiert. Eine Wand, welche mit Dispersion Farbe gestrichen wurde hat beispielsweise eine Lebensdauer von acht Jahren. Zieht der Mieter nach dieser Frist aus, so dürfen Vermieter keine Kosten geltend machen und müssen die Renovation selbst übernehmen.
Wurden die Wände allerdings ausserordentlich beansprucht, wie durch übermässiges Rauchen in der Immobilie oder das überstreichen durch grelle Farben, so dürfen Eigentümer und Vermieter die Kosten für die zusätzlichen Schäden geltend machen.
Für welche Mängel haftet der Mieter?
Ein Mieter muss für Mängel, welche durch eine übermässige Abnutzung hervorgerufen wurden, aufkommen. Darunter fallen Löcher im Parkett oder Teppich, verschmierte Wände, ein Sprung im Spülbecken oder durch Rauchen verursachte gelbe Tapeten. Sind Schäden entstanden, welche als normale Abnutzung gelten, so trägt der Vermieter die Kosten dafür.
Was bedeutet übermässige Abnutzung?
Insbesondere bei der Wohnungsübergabe und dem Auszug entstehen Streit und Unstimmigkeiten über Abnutzungen und Schäden am Mietobjekt.
Mieter müssen nur für die Kosten für eine übermässige Abnutzung aufkommen. Denn die normale Abnutzung von Apparaten, Bauteilen und weiteren Gerätschaften ist bereit im Mietzins inbegriffen.
Doch wo liegt die Grenze zwischen normaler und übermässiger Abnutzung?
Bei dieser Frage sorgt erneut die Lebensdauertabelle für Klarheit. So müssen Mieter sich nur an den Kosten beteiligen, wenn die Frist der Lebensdauer eines Gerätes noch nicht abgelaufen ist.
Was bedeutet normale Abnutzung?
Während der Mietdauer in einer Wohnung entstehen durch den Mieter Abnutzungen. Diese sind in zwei Kategorien zu unterscheiden: normale Abnutzung und übermässig Abnutzung. Das Ausmass der Mängel und der allgemeine Zustand der Wohnung entscheiden, um welche Art von Abnutzung es sich handelt.
So sind kleine Kratzer im Parkett beim Auszug völlig normal und fallen somit unter normale Abnutzung. Weisen die Teppiche und der Boden allerdings intensive und tiefe Kratzer und Rillen auf, welche während kurzer Zeit entstanden sind, so gehören diese zur übermässigen Abnutzung.
Schäden, welche unter normale Abnutzung fallen, müssen die Mieter nicht bezahlen. Die Kosten sind folglich vom Vermieter zu tragen.
Wie bereite ich mich auf die Wohnungsübergabe der Mietwohnung vor?
Vorbereitung ist alles. Das gilt ebenfalls für eine saubere und problemlose Wohnungsübergabe. Regeln Sie deshalb alle organisatorischen Aufgaben frühzeitig. Wenn Sie beispielsweise ein Zügelunternehmen für den Umzug benötigen, fixen Sie den Termin frühzeitig. Dies gilt ebenfalls für das professionelle Putzinstitut. Besorgen Sie genügend Umzugskarton und sortieren Sie aus, was Sie nicht mehr benötigen. So ein Umzug ist der ideale Zeitpunkt, um Altlasten loszuwerden und mit weniger Ballast in ein neues Abenteuer zu starten.
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Wann findet die Wohnungsübergabe statt?
Das schweizerischen Gesetz verlangt, dass Mieterinnen und Mieter das Mietobjekt am letzten Tag der Mietdauer abgeben müssen. Allerdings sind die Bestimmungen im Mietvertrag ebenfalls zu beachten.Wurde keine Angaben festgelegt, so gelten die kantonalen Regelungen.
Darf der Vermieter vor der Wohnungsübergabe in die Wohnung?
Grundsätzlich hat ein Vermieter kein pauschales Recht, die Mietwohnung zu betreten. Solange der Mietvertrag gültig ist, darf der Vermieter die Wohnung nur in Absprache mit dem Mieter betreten.
Möchte ein Vermieter vor der Wohnungsübergabe Zugang zur Mietsache erhalten, darf er dies folglich nur unter Zustimmung des Mieters.
Darf der Vermieter die Wohnungsübergabe verweigern?
Das Gesetz verpflichtet den Mieter, die Mietwohnung am Ende der Mietzeit zurückzugeben. Durch die vollständige Räumung des Mietobjekts (Wohnung, Haus, etc.) und die Abgabe sämtlicher Schlüssel kommt ein Mieter seiner Rückgabepflicht nach
Befindet sich die Wohnung in einem nicht gewünschten Zustand, darf der Vermieter die Rücknahme nicht verweigern. Folglich darf eine Übergabe aufgrund von Mängeln oder Schäden nicht verweigert werden.
Allerdings steht es dem Vermieter zu, Schäden geltend machen, wenn diese durch übermässige Abnutzung oder Willkür entstanden sie. Dafür dient das Wohnungsübergabeprotokoll.
Was muss ich vor der Wohnungsübergabe reparieren?
Grundsätzlich muss die Wohnung so übergeben werden, wie sie der Mieter angetroffen hat. Das heisst sämtliche Kleinteile wie Zahngläsern, Glühbirnen, Siebe der Wasserhähne, Anzahl Backbleche oder der Dunstabzugshauben Filter müssen gereinigt werden, intakt oder in entsprechender Anzahl vorhanden sein. Sind diese während der Mietdauer zu Schaden gekommen, ist der Mieter verpflichtet, diese Reparaturarbeiten zu tätigen. Diese Arbeiten fallen unter den sogenannten kleinen Unterhalt. Auch Dübellöcher in den Wänden gehören dazu.
Für welche Schäden muss ein Vermieter aufkommen?
Der Vermieter trägt die Kosten, welche durch normale Abnutzung entstanden sind. Dazu zählen zum Beispiel: kleine Kratzer im Parkett oder normale Abnutzung eines Teppichs und kleine Reparaturen.
Was gilt als „kleiner Unterhalt“?
Ist keine handwerkliche Fachperson für eine Reparatur notwendig, so gilt dies als kleiner Unterhalt. Früher galt die Faustregel und Reparatur Grössenordnung bis von 150 Franken. Heute gelten die Aufwände als Richtwert. So müssen Mieter beispielsweise eine defekte Waschmaschine nicht eigens reparieren. Auch Tapezierarbeiten gehören nicht zum kleinen Unterhalt.
Wie sieht es bei baulichen Massnahmen aus?
Die Wohnung muss so zurückgegeben werden, wie Sie beim Einzug vorzufinden war. Folglich ist sie nicht zur gründlich zu reinigen. Hat der Mieter ohne Einwilligung und schriftliche Bestätigung seitens Vermieters bauliche Massnahmen vorgenommen, so sind diese wieder in den Ursprungszustand zu versetzen. Dasselbe gilt auch für farbige Wände, welche nicht vom Vermieter schriftlich erlaubt wurden.
Müssen Mieter für Kratzspuren von Haustieren bezahlen beim Auszug?
Weisen Wände und Gerätschaften übermässige Spuren und Schäden auf, welche durch ein Haustier entstanden sind, muss der Mieter für die Kosten aufkommen. Diese Schäden fallen ebenfalls unter die übermässige Abnutzung wie nikotingefärbte Wände, Brandlöcher, Flecken im Teppich, etc.
Unser Tipp: Meistens übernimmt die Haftpflichtversicherung solche Schäden. Informieren Sie sich deshalb bei Ihrer Versicherung und melden Sie solche Schäden möglichst zeitnah
Welche rechtlichen und formellen Punkte zählen bei der Übergabe?
Bei der Wohnungsübergabe wird normalerweise ein Übergabeprotokoll erstellt. Dieses dient sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter, sich abzusichern und den Zustand der Immobilie festzuhalten. Dieses wird von allen Parteien unterzeichnet und ist rechtskräftig in Streitfällen oder Unklarheiten.
Wir empfehlen deshalb immer eine persönliche Wohnungsübergabe durchzuführen, um spätere Unstimmigkeiten zu minimieren. Wenn allerdings dennoch keine persönliche Übergabe stattfindet, kommt eine offizielle und formelle Schlüsselübergabe nicht zustande. Dennoch müssen Mieter die Wohnung in vereinbarten Zustand übergeben und alle Schlüssel dem Vermieter bzw. Eigentümer zurücksenden. Dazu empfiehlt es sich, ein Einschreiben aufzusetzen.
Ist das Wohnungsübergabe Protokoll obligatorisch?
Ein Übergabeprotokoll ist nicht obligatorisch. Dennoch verwenden es die meisten Vermieter, um den Zustand der Wohnung beim Auszug festzuhalten. Darin werden sämtliche Schäden und Mängel dokumentiert und detailliert festgehalten. Das Protokoll dient ebenfalls als Checkliste, um sämtliche Räume, Gerätschaften und mehr bei der Wohnungsabgabe zu prüfen. Denn oftmals geht etwas vergessen und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt. Um dies zu minimieren, leitet das Wohnungsübergabeprotokoll sicher durch die Übergabe. Wichtig: Am Schluss der Wohnungsabgabe müssen alle Parteien das Protokoll unterschreiben. Durch die Unterschrift bekräftigen sowohl der Vermieter als auch der Mieter mit dem Erfassten einverstanden zu sein.
Wozu dient das Wohnungsübergabeprotokoll?
Das Wohnungsübergabeprotokoll dient als Grundlage für die Schlussabrechnung. Darin werden sämtliche Schäden und Mängel festgehalten. Durch die Unterschrift wird festgelegt, wer die Schäden verursacht hat und für deren Kosten aufkommt. Ein Mieter kann nur für Schäden belangt werden, wenn diese schriftlich festgehalten und anschliessend unterschrieben wurden. Entdeckt ein Vermieter nachträgliche Schäden, so muss er diese unverzüglich innerhalb zwei bis drei Werktagen nach der Übergabe geltend machen. Ansonsten muss der Vermieter sämtliche Kosten für Mängel und Schäden bezahlen.
Was passiert, wenn der Mieter das Übergabeprotokoll nicht unterschreibt?
Wenn der Mieter sich verweigert, das Wohnungsübergabeprotokoll zu unterschreiben, so gilt die Übergabe als nicht stattgefunden.
Was soll ich tun, wenn der Vermieter nicht zur Wohnungsübergabe erscheint?
Erscheint der Vermieter nicht zum vereinbarten Übergabetermin, so sollten Mieter gemeinsam mit einem Zeugen den Zustand der Wohnung schriftlich und mit Fotos und Videos festhalten.
Kann der Vermieter nach Wohnungsübergabe noch Forderungen stellen?
Grundsätzlich unterschreiben beide Parteien bei der Übergabe das Wohnungsübergabeprotokoll. Darin wird festgehalten, welche Schäden und Mängel sich am Mietobjekt befinden und wer die Kosten dafür tragen muss. Nach Unterschrift beider Parteien gelten die Bestimmungen als rechtskräftig.
Wenn der Mieter das Protokoll nicht unterzeichnet, muss der Vermieter dem Mieter innerhalb zwei bis drei Tage schriftlich mitteilen, für welche Schäden er ihn belangen will. Verpasst der Vermieter diese Frist, so darf er keine Ansprüche geltend machen. Ausgenommen von dieser Regel sind verdeckte Mängel. Auch diese muss er dem Mieter möglichst zeitnah schriftlich mitteilen, um die Ansprüche dafür geltend machen zu können. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.
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