Wände streichen vor Wohnungsübergabe – Wann müssen Mieter streichen?

Der Mieter möchte ausziehen und die Wohnungsübergabe steht bevor. Doch welche Massnahmen müssen vor dem Auszug noch getätigt werden? Darf ein Vermieter verlangen, dass die farbigen Wände wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden müssen? Mehr dazu in diesem Beitrag!

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Wohnungsübergabe ohne streichen

Grundsätzlich gilt bei der Wohnungsübergabe, dass MieterInnen nur für Reparaturen und Erneuerungen zahlen müssen, wenn eine sogenannte übermässige Abnutzung vorliegt. Dies gilt ebenfalls für das Streichen der Wände. Befinden sich die Wände in einem Zustand, der zur normalen Abnutzung zählt, so müssen die Wände nicht gestrichen oder renoviert werden.

Die Schwierigkeit ist es zwischen der ausserordentlichen und normalen Abnutzung in einer Wohnung zu unterscheiden.

Ausserordentliche Abnutzung – Wand streichen

Schäden an der Wohnung oder dem Haus, welche nicht durch den üblichen Alltag, sondern durch rücksichtsloses Gebrauch entstanden sind, gehören zur ausserordentlichen Abnutzung.

Dazu gehört zum Beispiel:

  • Verschmierte und fleckige Wände durch die Kinder
  • Aussergewöhnliche Farben
  • Grosse Löcher in den Wänden
  • Brandlöcher im Boden

Ebenfalls zur ausserordentlichen Abnutzung gehören Wände in einer Wohnung, welche in einer ungewöhnlichen Farbe gestrichen wurden.

Überdies hinaus gilt im Falle einer ausserordentlicher Abnutzung: Der Mieter muss nur zu einem Teil für die Renovierungskosten aufkommen.

Wände und Zimmer streichen – Kosten

Ist eine ausserordentliche Abnutzung vorhanden, so muss der Mieter für den sogenannten Zeitwert oder auch Restwert genannt, aufkommen. Alle Kosten, welche darüber hinausgehen, muss der Mieter nicht übernehmen. Je nach Alter des Gegenstandes oder Dauer der letzten Renovierung, muss der Vermieter einen entsprechenden Betrag beisteuern.

Bei einem neuen Wandanstrich geht man davon aus, dass je nach Farbe eine Lebensdauer von 8 bis 15 Jahre zu erwarten ist. Wurde der letzte Anstrich vor der Lebensdauer durchgeführt, so trägt der Mieter keine Kosten bei der Übergabe ausser es handelt sich um eine übermässige Abnutzung.

Farbige Wände – Nach Gesetz eine aussergewöhnliche Abnutzung

Der Mieter hat den Wänden ohne die Zustimmung des Vermieters einen farbigen Anstrich verpasst. Waren die Wände bei Übergabe weiss und wurde dies so im Protokoll festgehalten, so muss ein ausziehender Mieter diese streichen. Farbige Wände gehören laut Schweizer Mietrecht zu den aussergewöhnlichen Abnutzungen und müssen vom Mieter vor der Wohnungsübergabe in den Ursprungszustand versetzt werden. Ansonsten kann die Wohnung nicht ohne Verzögerungen übergeben werden. Dies gilt auch, wenn farbige Wände vom Vormieter übernommen wurden und der Nachmieter diese beim Einzug nicht übernehmen möchte.

Wann wird es für Raucher teuer?

Wer in einer Mietwohnung oder einem Miethaus raucht, der muss damit rechnen, dass hohe Folgekosten vor der Übergabe einer Wohnung entstehen können. Der Vermieter kann einen Mieter haftbar machen, wenn dieser das Mietobjekt übermässig beansprucht hat und zusätzliche Arbeiten nötig sind.

Dazu gehören ebenfalls Raucherschäden. Diese darf der Vermieter auch nach Ablauf der jeweiligen Lebensdauer haftbar machen und der ausziehende Mieter muss für die Kosten aufkommen.

Dieser ist verpflichtet sowohl das Material als auch die zusätzlichen Arbeitsstunden zu übernehmen, welche für das Entfernen benötigt werden. So werden Türen, Türrahmen, Decken und die Rahmen der Fenster ebenfalls gestrichen und die Schäden des Rauchens in der gesamten Wohnung renoviert. Bringt ein Mieter die notwendigen Fachkenntnisse und Qualität mit, dürfen die Arbeiten selbst durchgeführt werden. Der Vermieter hat in jedem Falle Anspruch auf eine detaillierte Rechnung in Bezug der Arbeitsstunden.

Fazit – Alles im Wohnungsübergabe Protokoll festhalten

Um Klarheit zu schaffen, ist es wichtig, alle Änderungen im Wohnungsübergabeprotokoll festzuhalten. Dazu gehört der Zustand der Wände, die besenreine Übergabe, ob der Mieter Einrichtungsgegenstände wie Teppiche und Ähnliches übernimmt oder der Mieter farbige gestrichene und unrenovierte Wände akzeptiert. Durch eine saubere Dokumentation sichern sich beide Parteien ab, können Pflichten und Anforderungen festhalten und die Übergabe beschleunigen und der Nachmieter baldig einziehen.

Tipp: Machen Sie bei der Wohnungsübergabe Gebrauch von der digitalen Hausverwaltung. Dadurch lassen sich einzelnen Prozesse, wie die Wohnungsübergabe oder die Erstellung einer Mängelliste digital und ortsunabhängig durchführen. Zusätzlich sind alle wichtigen Informationen an einem Ort gesammelt und jederzeit abrufbar. 

FAQ Wände streichen vor Wohnungsübergabe

Müssen die Mieter die Wände vor der Übergabe einer Wohnung streichen?

Nicht zwingend. Weisen die Wände eine übermässige Abnutzung auf und wurde im Mietvertrag festgehalten, dass die Wände in den Ursprungszustand versetzt werden müssen, dann sind Mieter verpflichtet die Wände zu streichen.

Müssen Türrahmen und Türen ebenfalls gestrichen werden?

Weisen die Türrahmen und Türen eine übermässige Abnutzung auf, (Raucherschäden, Kritzeleien durch Kinder, ungewöhnliche Farbwahl) müssen diese ebenfalls gestrichen werden.

Dürfen Mieter die Wände vor dem Auszug selber streichen

Besitzen Mieter einen fachmännischen Hintergrund über das Wände streichen, dürfen diese den Anstrich selber durchführen.

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