Halloween Schaden an Immobilien – Wer übernimmt die Kosten?

In der Halloween Nacht sind auch in der Schweiz stetig mehr Geister, Hexen, Vampire und Zombies unterwegs. Dabei gehen gerne auch mal Streiche ins Auge und die Hemmschwelle bei der Streichausführung sinkt. Doch wer zahlt den Halloween Schaden an Ihrer Immobilie? Wir klären auf!

In der Halloween Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November ziehen hauptsächlich Kinder und Jugendliche in der ganzen Welt von Haus zu Haus. Dabei fragen sie nach Süssigkeiten und anderen Leckereien und ‘drohen’ mit einem Streich. Auch in der Schweiz findet Halloween immer mehr Anklang und die Strassen in dieser Nacht sind voller kostümierter Kinder und Jugendlicher.

Erhalten diese nichts Süsses, ist es üblich einen kleinen Streich als Konsequenzen durchzuführen. Die ursprüngliche Wortfolge “Trick or Treat” fasst das Vorgehen bestens zusammen.

Diese Streiche sind normalerweise kleine und harmlose Streiche, welche keinen Sachschaden verursachen. Ein mit WC-Papier dekorierter Strauch ist dabei keine Seltenheit. Leider kommen bei diesen Streichen auch verschmierte Häuserwände, kaputte Scheiben und andere Schadenfälle vor.

Dies hat definitiv nichts mit dem ursprünglichen Halloween zu tun und dennoch stellt sich bei solchen Vorfällen die Frage: Wer zahlt den Schaden?

Wer zahlt den Schaden eines Halloween Streiches an Ihrer Immobilie?

Ganz allgemein gilt, dass Sie bei einem Schadensfall immer zuerst bei der Versicherung nachfragen, ob der entstandene Schaden versichert ist. Wenn eine Deckung besteht übernimmt die Sachversicherung die Kosten dafür. Diese nimmt mit der Haftpflichtversicherung des Verursachers Kontakt auf und klärt die Situation bzw. die finanzielle Schadenbegleichung.

Verursacher unbekannt, wer zahlt?

Leider sind Schäden, bei denen der Verursacher nicht bekannt ist, meist vom Besitzer selbst zu tragen. Umso mehr lohnt es sich in der Nachbarschaft nachzufragen um herauszufinden, ob jemand etwas bemerkt hat.

Auch wenn keine Indizien bezüglich Verursacher gefunden werden können, sollten Sie mit der Versicherung kommunizieren. Oftmals lässt sich eine passende Lösung für beide Seiten finden.

Wer zahlt für einen Streich mit Sachbeschädigung?

Normalerweise übernimmt die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers die Kosten für einen harmlos gemeinten Streich, welcher schief geht. Allerdings bestimmt der Sachverhalt die genaue Ausgangslage. Haben zum Beispiel die Eltern eines nicht urteilsfähige Kindes ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt, sind diese haftbar für den Schaden. In solch einer Situation kommt dann die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden auf.

Anders sieht es aus, wenn die Eltern deren Aufsichtspflicht erfüllt haben. Rechtlich ist dann keine Haftung gegeben. Dennoch übernehmen die meisten Versicherungen bei solchen Schäden die Deckung. In solchen Fällen raten wir Ihnen die Versicherungsbestimmungen zu prüfen und das Gespräch mit der Versicherungsgesellschaft zu suchen.

Unser Tipp: Wenn Sie sich als Immobilienbesitzer gegen Schäden an der Fassade oder in der Umgebung der Immobilie absichern möchten, dann ist eine Zusatzdeckung für Sachbeschädigungen bei der Gebäudeversicherung ratsam.

Schaden durch Halloween Streich an der Immobilie

In den häufigsten Fällen sind Schäden, welche durch Halloween Streiche entstehen nicht böswillig entstanden. Folglich führen solche Streiche selten zu dauerhaften Sachbeschädigungen. Ist dies dennoch der Fall, sollten Sie sich für das nächste Jahr vorbereiten.

Bereits kleine Veränderungen rund um das Haus helfen dabei, solche Schäden zu minimieren.

So schreckt helles Licht, welches durch einen Bewegungsmelder angeht, bereits Streichverursacher ab und minimiert solche Schäden. Auch eine Überwachungskamera hilft dabei, unbekannte Verursacher zu entlarven.

Fazit Halloween Streich an Immobilien

In den meisten Fällen übernimmt die Versicherung die Kosten für einen misslungenen Halloween Streich. Folglich ist es wichtig, mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls Ihre Nachbarn zu kontaktieren. So können Sie den Verursacher stellen und dessen Versicherung für die Haftung belangen.

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