Die Temperaturen steigen und die Vorbereitungen für die Bepflanzung im Garten und in der Umgebung rund um das Eigentumsobjekt laufen auf Hochtouren. Als Eigentümer gibt es bei der Gestaltung der Aussenbereiche so einiges zu beachten. Welche Vorschriften und Regel dabei gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Machen Sie keine teuren Fehler!
Mit der Online Software von AIMMO führen wir Sie sicher und kostenminimierend durch die Wohnungsübergabe.
Während dem Eigenheimbesitzer bei der Innengestaltung seines Hauses kaum nachbarrechtliche Grenzen gesetzt sind, gilt es im Garten auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dabei müssen Sie darauf achten, dass Ihre Nachbarn nicht gestört oder gar beeinträchtigt werden.
Grenzabstände bei Hecken
So sind der Heckengestaltung gewisse Grenzen gesetzt. Beispielsweise ist Wildwuchs in den meisten Kantonen nicht gern gesehen und klar definiert, wie eine Hecke aussehen darf und wann diese zurückgeschnitten werden sollte. Beispielsweise darf eine Hecke im Kanton Zürich mindesten 60 cm vom Nachbargrundstück entfernt und dabei nicht höher als 120 cm sein. Sobald die Hecke höher als die vorgeschriebenen 120 cm ist, muss der Abstand mindestens die halbe Höhe betragen. Für die Mindestabstände zum benachbarten Grundstück gelten für Hecken unterschiedliche Richtlinien. Diese sind kantonal geregelt und variieren.
Unser Tipp: Informieren Sie sich bei der Gemeinde, wie die kantonale Gesetze für die Bepflanzung in Ihrem Wohnkanton geregelt sind.
Abstandsvorschriften bei Bäumen und Sträuchern
Bei der Gestaltung der Aussenbereiche auf Ihrem Grundstück müssen Sie wie bereits erwähnt auf Ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Hier gelten Regeln und Vorschriften, welche Eigentümer einhalten sollten ohne unangenehme Konsequenzen zu erwarten.
Insbesondere gilt dies bei der Bepflanzung des Gartens. Hier gelten kantonale Gesetze für Mindestabstände der Bäume zum Grundstück des Nachbarn. Zudem regeln die kantonalen Einführungsgesetze des Zivilschutzbuches das Zurückschneiden sowie den Anspruch auf die Beseitigung der Pflanzen.
Folglich müssen hochstämmige Bäume wie Tannen, Linden oder Birken beispielsweise im Kanton Zürich mindesten 5 m von der Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Bei Obstbäumen liegt der Mindestabstand bei 4 m. Je nach Kantonen variieren diese Angaben.
Unser Tipp: Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde, welche Abstände in Ihrem Kanton gelten.
In manchen Kantonen gilt die maximale Höhe von Pflanzen bloss in der Nähe der Nachbargrenze. Das heisst alle anderen Bäume dürfen so hoch werden, wie diese wachsen.
Bepflanzung und Nachbar
Oftmals werden Pflanzen als Grenze zum Nachbargrundstück gewählt. Diese sind nicht nur ein idealer Sichtschutz, sondern spenden im Sommer zusätzlich Schatten. Doch was ist, wenn die Blüten des Nachbars Apfelbaum auf Ihrem Grundstück landen?
Kapprecht
Grundsätzlich wird im Nachbarrecht bei Pflanzen zwischen materiellen Immissionen (dazu gehören Nadeln oder Laub) und den negativen Immissionen (z. B Lichtentzug) unterscheidet.
Landen also Blüten auf Ihrem Grundstück, gelten diese als materielle Immission. Hier können Eigentümer meist nichts dagegen unternehmen. Wenn hingegen Wurzeln oder Äste der Nachbarbäume Ihr Grundstück beeinträchtigen, gilt in den meisten Kantonen das Kapprecht.
Sobald Sie als Eigentümer durch starke Beschattung, Feuchtigkeit, Lichtentzug oder Behinderung der Aussicht leiden, können Sie bei den Nachbarn eine Reklamation anbringen. Ist dennoch keine Einigung in Sicht, kommt das Kapprecht zum Zuge.
Eine Beschwerde sollten Sie stets als Einschreiben aufsetzen und dem Nachbarn zukommen lassen. Darin darf eine angemessene Frist für die Beseitigung gesetzt werden, welche die Beeinträchtigung zeitnah löst. Hierbei ist zu beachten, dass die Frist die Vegetationszeit berücksichtigen muss. So ist es üblich, dass Sträucher von Oktober bis März zurückgeschnitten werden.
Unternimmt der Nachbar trotz Einschreiben und verstrichener Frist nichts, dürfen Sie als geschädigte Person einen Fachmann beauftragen, die Hecke zurückzuschneiden und vom Kapprecht Gebrauch machen.
Anriesrecht
Ragen die Äste der Obstbäume Ihrer Nachbarn auf Ihr Grundstück und fällt das Obst auf Ihren Grund und Boden, so gehört das Obst Ihnen. Auch das Pflücken des Obstes ist Ihnen erlaubt, wenn die Äste über die Grundstücksgrenze hinausragen, fallen diese unter das sogenannte Anriesrecht.
Beseitigungsanspruch verjährt
Damit Sie nicht riskieren, dass Sie den Beseitigungsanspruch verlieren, sollten Sie in jedem Fall schnell handeln. Sobald Sie oder Ihr Grundstück durch die Pflanzen der Nachbarn beeinträchtigt werden, raten wir Ihnen zu interagieren. So gibt es Fristen, welche Ihnen erlauben eine Beschwerde einzureichen bzw. von Ihrem Beseitigungsanspruch Gebrauch zu machen. Die Fristen für die Verjährung sind unterschiedlich und kantonal abhängig. Der Anspruch auf das Zurückschneiden ist hingegen unverjährbar.
Fazit
Pflanzen Sie nicht einfach drauflos und sprechen Sie mit Ihren Nachbarn bei Unstimmigkeiten. Insbesondere wenn Sie selber beeinträchtigt werden, sollten Sie zuerst das Gespräch suchen. Meist finden die beiden Parteien in einem offenen und ehrlichen Gespräch eine Lösung, welche für beide stimmt und das nachbarliche Verhältnis nicht beeinträchtigt.
Mit Leidenschaft für unsere Leser und Eigentümer.