Weihnachtsdeko im Mietshaus – Wie viel Dekoration ist erlaubt?

Adventskrank an der Tür, blinkende Lichterketten auf dem Balkon und singenden Samichläuse auf dem Fenstersims. In der Weihnachtszeit lieben es die Schweizer Ihr Zuhause festlich zu schmücken. Doch wie viel Weihnachtsdekoration im und rund ums Haus ist erlaubt und was geht über die Grenze hinaus?

Der erste Schnee ist gefallen und Weihnachten steht vor der Tür. Festlich geschmückte Wohnungen und Häuser zieren aktuell die Schweiz. So lieben es Herr und Frau Schweizer Weihnachtsdeko im Mietshaus der Eigentumswohnung oder dem Einfamilienhaus zu befestigen.

Allerdings sind die Geschmäcker bekanntlich verschieden und den einen gefällts und den anderen nicht. Doch was ist erlaubt und was nicht?

Weihnachtsschmuck im Mietshaus

Wer sein Zuhause in einem Mietshaus schmücken möchte, sollte einige Tipps beachten. Dadurch vermeiden Sie sowohl Ärger mit dem Vermieter als auch mit den anderen Mietern. Denn nicht jede Dekoration ist erlaubt.

Weihnachtsdekoration in der Mietwohnung

Grundsätzlich ist es Mietern durchaus gestattet die Mietwohnung nach den eigenen Wünschen zu dekorieren. Lichterketten aufhängen, bunte Adventskränze zu befestigen oder die Fenster festlich zu schmücken: Alles kein Problem solang das Mietobjekt nicht beschädigt wird. Folglich sind die vielen weihnachtlich dekorierten Fenster erlaubt.

Deshalb gilt es Bohrlöcher und weitere Schäden bei der Installation zu vermeiden. Dasselbe gilt auch für sich im Treppenhaus befindliche bunte Adventskränze. Bei deren Installation darf das Inventar des ganzen Hauses nicht beschädigt werden.

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Das Treppenhaus nach Ihren Vorstellungen schmücken

Es ist gestattet an Ihrer Wohnungstür Adventskränze zu befestigen. Doch wie bereits erwähnt, darf dabei die Tür nicht zu Schaden kommen. Anders sieht es aus, wenn Sie das ganze Haus und Treppenhaus komplett weihnachtlich dekorieren möchten. Dabei sind klare Grenzen gesetzt, um die Nachbarn nicht übermäßig zu strapazieren.

Wenn Mieter das gesamte Treppenhaus dekorieren

So sollten gemeinsam genutzte Räume mit den Nachbarn nur nach Absprache mit Weihnachtsschmuck geschmückt werden. Ohne Erlaubnis riskiert man grundsätzlich, dass sich von den Bewohnern jemand gestört fühlt. Denn nicht jeder ist von der vorweihnachtlichen Stimmung angetan und möchte sich in einem Treppenhaus ohne weihnachtliche Grenzen wiederfinden.

Adventskranz und weitere Dekoration im Mietshaus – sicher installiert

Des Weiteren muss das Treppenhaus im Brandfall als Fluchtweg frei passierbar sein. Diese gilt ebenfalls für die Adventszeit. Insofern dürfen Mieter den Weg durch das Treppenhaus nicht mit Weihnachtsschmuck blockieren. Ebenfalls sollte die Weihnachtsdeko keine Menschen gefährden: Offene Flammen, brennbare Materialien und scharfe Gegenstände sind zu vermeiden. Ausserdem sollten Mieter keine Stolperfallen durch Lichterketten und Co. hervorrufen.

Im Garten und an der Fassade

Wenn Mieter die Fassade dekorieren möchten, so darf dies nur unter Einverständnis des Vermieters erfolgen. Denn die Fassade ist nicht Bestandteil des Mietvertrages des Mieter. Gerade wenn Löcher in die Wände der Aussenfassade gebohrt werden müssen, so ist die Erlaubnis des Vermieters unumgänglich.

Auf dem Balkon dürfen Mieter ohne Rücksprache mit dem Vermieter Lichterketten und Co. anbringen. Dabei darf ein Mieter die Hausordnung bzw. den Mietvertrag und dessen Bedingungen nicht verletzen. Ausserdem sollten Sie blinkende Lichterketten und andere Installationen vermeiden. Nachbarn und andere Anwohner könnten sich dadurch gestört fühlen.

Rücksicht auf die Tierwelt

Ausserdem raten wir, Rücksicht auf die Tierwelt zu nehmen. Zurückhaltung sind das A und O, um die Tierwelt nicht zu stören. Grelle, blinkende Lämpchen oder helle Lichtinstallationen stören sowohl die Nachbarn, den Vermieter als auch die Tiere in der Umgebung. Um die Lichtemission zu minimieren, gehören auffällige Weihnachtsdekorationen spätestens ab 22.00 Uhr ausgeschaltet.

Fazit Weihnachtsdeko im Mietshaus

Grundsätzlich darf ein Vermieter die Weihnachtsdekoration nicht verbieten. Diese sollte allerdings keine Drittpersonen stören oder deren Alltag beeinflussen. Heftig blinkende Lichtinstallationen, Lichterketten oder laut rufenden Samichläuse sind folglich nicht die beste Wahl, um den Balkon zu schmücken. Im Zweifelsfall lohnt es sich mit den Nachbarn oder dem Vermieter zu reden und die Situation zu klären. Nur so bleibt die Weihnachtszeit für alle Parteien eine gemütliche und besinnliche Jahreszeit.

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