Jeder Mieter möchte sich gerne in seinen vier Wänden rundum wohlfühlen, sich entspannen. Auch der Vermieter ist bestrebt, ein unkompliziertes und angenehmes Mietverhältnis mit seinen Mietern zu unterhalten. Wenn beide Parteien sich an diesen Vorsatz halten, kann eigentlich nichts schief gehen.
Davon gehen viele aus. Was aber oft nicht bedacht wird, ist, dass es sich in erster Linie um ein Geschäft zwischen Vermieter und Mieter handelt. Die Geschäftsbeziehung beginnt mit der Unterzeichnung des Mietvertrags, mit dem sowohl Rechte als auch Pflichten einhergehen. Wenn es dann zu Unstimmigkeiten kommt, geht es meist um die Auslegung der Rechten und Pflichten.
Schäden in der Wohnung
Wer kommt für den Schaden auf? Handelt es sich dabei um einen ‚kleinen Unterhalt‘ und muss somit vom Mieter übernommen werden oder doch vom Vermieter? Trotz klar definierter Richtlinien kommt es bei diesen Fragen zu den meisten Streitigkeiten. Klar geregelt ist in der Schweiz, dass Reparaturen bis zu einer Rechnungssumme von 150 CHF (in Deutschland und Österreich max. 100 EUR) vom Mieter übernommen werden müssen. Wenn dies bei Einzug (Wohnungsübergabe) einmal klar abgesprochen und auch im Mietvertrag aufgenommen wurde, gibt es hierzu keine zwei Meinungen. Auch wenn es dem Mieter nicht gefällt. Die Reparatur muss vom Mieter übernommen werden.
Wenn ein Vermieter auf einen Mieter trifft, der uneinsichtig ist und dies über die rechtliche Grundlage hinweg ablehnt, kann der Versuch einer Erklärung helfen. Vermieter sollten dann am besten ein direktes Gespräch mit dem Mieter suchen. In vielen Fällen lösen sich diese Streitigkeiten schnell auf, wenn Verständnis ausgedrückt wird, der Vermieter aber auch einmal klar äußert, wie bei ‚kleinem Unterhalt‘ zwischen den Parteien vorgegangen wird.
Grosse Schäden in der Wohnung
Auch in diesen Fällen kann es zu Missverständnissen kommen, wenn ein Mieter größere Reparaturen im Mietobjekt durchführen lässt und die Rechnung dann guten Gewissens an den Vermieter weitergibt. Der Vermieter hat das Recht, die Übernahme der Kosten abzulehnen, da diese vorab nicht von ihm freigegeben wurden. Hier gilt auch nicht die Informationspflicht. Es reicht nicht aus, dass man dem Vermieter zuvor eine E-Mail geschrieben hat und er eigentlich über den Schaden informiert war. Erst wenn der Vermieter der Reparatur des Schadens zugestimmt hat, kann sie umgesetzt werden und die Rechnung geht dann an den Vermieter. Ungeduldige Mieter müssen sich gedulden und können nicht die lange Wartezeit als Grund angeben, warum sie die Reparatur schon haben durchführen lassen. Es muss dem Vermieter eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um reagieren zu können. Um gänzlich allen Missverständnissen aus dem Weg zu gehen, sollte der Vermieter nach Bestandsaufnahme des Schadens die Reparatur selbst in Auftrag geben. Um den Ablauf evtl. ein wenig zu beschleunigen, kann der Mieter dem Vermieter Fotos, ggf. Videos zusenden. Somit ist der Vermieter schneller in der Lage den Schaden einzuschätzen und alles Weitere in die Wege zu leiten.
ANMERKUNG: Eine angemessene Wartezeit bis zur Rückmeldung des Vermieters beträgt ein paar Tage. Der Mieter sollte zudem noch 2-3 Mal eine Erinnerung senden, ggf. auch telefonisch auf den Vermieter zugehen, bevor weitere Schritte unternommen werden. Dies wäre dann eine mögliche Mietminderung, bis der Schaden behoben wurde. Hier sollte vorab aber immer ein Anwalt zurate gezogen werden.
Hausregeln
Diese sollten vom Vermieter immer gut einsehbar im Flur des Hauses ausgehängt werden. Zudem ist es ratsam, die wichtigsten Punkte bei der Wohnungsübergabe anzusprechen und ggf. dem Mietvertrag beizulegen. Sollte es dennoch über die Dauer des Mietverhältnisses zu Unstimmigkeiten kommen und der Mieter sich wiederholt nicht an die Hausregeln hält, sollte auch hier das persönliche Gespräch gesucht werden.
Sorgfaltspflicht
Mit Unterzeichnung des Mietvertrages übergibt der Vermieter die Wohneinheit in die Nutzung und Betreuung des Mieters. Dieser nutzt sie privat und lebt darin, wie es seinen Gewohnheiten und seiner Lebenssituation entspricht. Vergessen sollte aber nicht werden, dass sie dennoch weiterhin Eigentum des Vermieters ist und der Mieter somit seiner Sorgfaltspflicht gegenüber der Wohneinheit nachkommen muss. Je detaillierter der Vermieter seine Vorgaben äußert, umso genauer kann sich der Mieter daran halten. Denn wie der Garten gepflegt werden soll, wie oft und wie kurz der Rasen gemäht werden muss, obliegt oft der Interpretationsvielfalt und der Auslegung jedes Einzelnen. Hier können die Meinungen und Ansichten weit auseinanderliegen.
Welche Missverständnisse und Unklarheiten es auch immer geben mag, es sollte nicht erwähnt werden müssen, dass beide Parteien immer einen sachlichen und freundlichen Ton anschlagen sollten. Vergessen Sie nicht, es handelt sich um eine Geschäftsbeziehung. Diese kann von beiden Seiten mit berechtigtem Grund jederzeit aufgekündigt werden. Aufkochende Gefühle haben hier wenig zu suchen. Lassen Sie sich niemals auf unschöne E-Mails, Telefonate oder Gespräche ein. Bleiben Sie ruhig und erklären Sie die Sachlage ausführlich. Sollten alle Gespräche zu nichts führen, dann müssen andere Wege gefunden werden. Aber gehen Sie mit diesem Gedanken niemals in das geplante Gespräch.
Bleiben Sie positiv und gehen Sie davon aus, dass beide Parteien dasselbe wollen: Ein unkompliziertes und angenehmes Mietverhältnis, bei dem sich alle wohlfühlen.
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